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   OLG Hamm, 03.07.1997 - 22 U 164/96   

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OLG Hamm, 03.07.1997 - 22 U 164/96 (https://dejure.org/1997,18231)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.07.1997 - 22 U 164/96 (https://dejure.org/1997,18231)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Juli 1997 - 22 U 164/96 (https://dejure.org/1997,18231)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 423
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • AG Brandenburg, 27.09.2019 - 31 C 272/17

    Hecke - zulässige Höhe und Abstand zum Grundstück des Nachbarn

    Zwar können die Parteien, die den Streit durch einen Vergleich wirksam beendet haben, diese verfahrensrechtliche Wirkung des Vergleichs nicht durch eine übereinstimmende Verzichtserklärung auf die Rechte aus diesem Vergleich beseitigen ( BGH , Urteil vom 15.04.1964, Az.: Ib ZR 201/62, u.a. in: BGHZ 41, Seiten 310 ff. = NJW 1964, Seiten 1524 f. ), so dass insofern der hiesigen Klage aufgrund des Vergleichs vom 22.12.2016/18.01.2017 somit - zumindest teilweise - jetzt ggf. das Rechtsschutzbedürfnis fehlen ( OLG Hamm , Beschluss vom 03.07.1997, Az.: 22 U 164/96, u.a. in: NJW-RR 1998, Seite 423 ) und die Klage somit wegen der materiell-rechtlich wirksamen Vergleichsvereinbarung (zumindest teilweise) auch unbegründet sein könnte ( LArbG Berlin-Brandenburg , Beschluss vom 08.03.2010, Az.: 26 Sa 2717/09, u.a. in: JurBüro 2010, Seiten 384 ff.; Wolfsteiner , in: MünchKomm zur ZPO, § 794 ZPO, Rn. 90 ), da ein erneuter Rechtsstreit in der Regel nur dann möglich ist, wenn eine Partei die Wirksamkeit des Vergleichs angreift und damit dessen prozessuale Wirkung in Frage stellt ( BGH , NJW 2014, Seite 394; BGH , NJW 1999, Seite 2903; BGH , NJW 1983, Seite 2034; BGH , NJW 1983, Seite 996 ).
  • OLG Saarbrücken, 15.11.2007 - 8 U 456/06

    Rechtswirkungen eines in einem Vorprozess geschlossenen Prozessvergleichs

    Ein solcher Grund, bei dem das Rechtsschutzbedürfnis auch für eine neue Leistungsklage vorliegt, ist etwa dann anzunehmen, wenn der Schuldner gegen die vollstreckbare Forderung Einwendungen erhebt und deshalb im Falle der Einleitung der Zwangsvollstreckung mit einer Vollstreckungsgegenklage des Schuldners zu rechnen ist (vgl. BGH NJW 1961, 1116; NJW 1986, 2704 f. Rdnr. 8, zit. nach juris; OLG Koblenz NJW-RR 1990, 1085; OLG Hamm NJW-RR 1998, 423).
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